News Innovation Optimierte Fördermittel für Innovation ab 2026

Beim beliebten "Innovationsgutschein Bayern" und bei der "Steuerlichen Forschungszulage" gibt es Verbesserungen ab 2026. Nutzen Sie diese Chancen für Ihre Innovationstätigkeiten im Betrieb!

Innovationsgutschein Bayern um vier Jahre verlängert

Anfang Dezember wurde bekannt gegeben, dass die niedrigschwellige Fördermöglichkeit "Innovationsgutschein Bayern" bis  Ende 2029 verlängert wird. Desweiteren gab es attraktive Anpassungen bei der Höhe der maximalen Fördersumme und der Anzahl der Bewilligungen. Die Änderungen gelten ab 31.12.2025.

Der Innovationsgutschein richtet sich an kleine Unternehmen in Bayern mit weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Umsatz unter 10 Mio Euro. Dazu zählen auch Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft sowie Freie Berufe und ExistenzgründerInnen.

Gefördert werden können Ausgaben für Leistungen externer Dienstleister für Forschung und Entwicklung, wie z.B.

  • Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts/Dienstleistungs- oder einer Verfahrensinnovation wie z.B. Machbarkeitsstudien, Konstruktionsleistungen, Prototypenbau und technisches Design, uvm.
  • Umsetzungsorientierte Entwicklung und Forschungstätigkeiten wie z.B. Konstruktionsleistungen, Prototypenbau und technisches Design, Produkttest zur Qualitätssicherung, uvm.
  • Die Entwicklung von Software z.B. Lösungen im Zusammenhang mit Industrie 4.0, Smart Services, Automatisierungslösungen, Cyber Security, uvm.

Die förderfähigen Kosten bzw. der Fördersatz betragen:

  • Standard: Förderfähige Kosten 4.000 € bis nun 38.000 €, Fördersatz 40% - 60%
  • Spezial: Förderfähige Kosten 30.000 € bis 99.500 € (für Projekte mit Universitäten oder Forschungseinrichtungen), Fördersatz 50%

Besonders attraktiv ist, dass eine Beantragung eines Innovationsgutscheins bis zu 4 Mal in 36 Monaten möglich ist!

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier auf der Webseite von Bayern Innovativ.


Forschungszulage – Verbesserungen dank des "Wachstumsbooster"

Der von der Bundesregierung beschlossene "Wachstumsbooster" stärkt unter anderem die Investitionen in Forschung. Dazu zählt die Erweiterung der steuerlichen Forschungszulage ab 2026.

Um Investitionen in Forschung und Entwicklung zu fördern, erhöht die Bundesregierung im Zeitraum von 2026 bis 2030 die Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 10 Mio. auf 12 Mio. Euro. Dies gilt für nach dem 31. Dezember 2025 entstehende förderfähige Aufwendungen. Die Förderquote bleibt bei 25 Prozent. Das heißt, die maximale Forschungszulage steigt auf 3 Mio. Euro.

Für KMU (gemäß der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung) gilt schon seit März 2024 ein erhöhter Fördersatz von 35 Prozent. Hier erhöht sich die maximale Forschungszulage auf 4,2 Mio. Euro.

Ab dem 1. Januar 2026 erhöht der „Investitions-Booster" den Pauschbetrag für Einzelunternehmer für jede nachgewiesene eigene Arbeitsstunde im geförderten Projekt von bisher 70 Euro auf 100 Euro. Wichtig dabei: die Eigenleistung ist auf 40 Wochenstunden begrenzt, auch wenn der Unternehmer tatsächlich länger arbeitet.

Weitere Informationen finden Sie hier im Fachartikel der IHK Schwaben.

Beim beliebten "Innovationsgutschein Bayern" und bei der "Steuerlichen Forschungszulage" gibt es Verbesserungen ab 2026. Nutzen Sie diese Chancen für Ihre Innovationstätigkeiten im Betrieb!

Innovationsgutschein Bayern um vier Jahre verlängert

Anfang Dezember wurde bekannt gegeben, dass die niedrigschwellige Fördermöglichkeit "Innovationsgutschein Bayern" bis  Ende 2029 verlängert wird. Desweiteren gab es attraktive Anpassungen bei der Höhe der maximalen Fördersumme und der Anzahl der Bewilligungen. Die Änderungen gelten ab 31.12.2025.

Der Innovationsgutschein richtet sich an kleine Unternehmen in Bayern mit weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Umsatz unter 10 Mio Euro. Dazu zählen auch Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft sowie Freie Berufe und ExistenzgründerInnen.

Gefördert werden können Ausgaben für Leistungen externer Dienstleister für Forschung und Entwicklung, wie z.B.

  • Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts/Dienstleistungs- oder einer Verfahrensinnovation wie z.B. Machbarkeitsstudien, Konstruktionsleistungen, Prototypenbau und technisches Design, uvm.
  • Umsetzungsorientierte Entwicklung und Forschungstätigkeiten wie z.B. Konstruktionsleistungen, Prototypenbau und technisches Design, Produkttest zur Qualitätssicherung, uvm.
  • Die Entwicklung von Software z.B. Lösungen im Zusammenhang mit Industrie 4.0, Smart Services, Automatisierungslösungen, Cyber Security, uvm.

Die förderfähigen Kosten bzw. der Fördersatz betragen:

  • Standard: Förderfähige Kosten 4.000 € bis nun 38.000 €, Fördersatz 40% - 60%
  • Spezial: Förderfähige Kosten 30.000 € bis 99.500 € (für Projekte mit Universitäten oder Forschungseinrichtungen), Fördersatz 50%

Besonders attraktiv ist, dass eine Beantragung eines Innovationsgutscheins bis zu 4 Mal in 36 Monaten möglich ist!

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier auf der Webseite von Bayern Innovativ.


Forschungszulage – Verbesserungen dank des "Wachstumsbooster"

Der von der Bundesregierung beschlossene "Wachstumsbooster" stärkt unter anderem die Investitionen in Forschung. Dazu zählt die Erweiterung der steuerlichen Forschungszulage ab 2026.

Um Investitionen in Forschung und Entwicklung zu fördern, erhöht die Bundesregierung im Zeitraum von 2026 bis 2030 die Obergrenze der Bemessungsgrundlage von 10 Mio. auf 12 Mio. Euro. Dies gilt für nach dem 31. Dezember 2025 entstehende förderfähige Aufwendungen. Die Förderquote bleibt bei 25 Prozent. Das heißt, die maximale Forschungszulage steigt auf 3 Mio. Euro.

Für KMU (gemäß der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung) gilt schon seit März 2024 ein erhöhter Fördersatz von 35 Prozent. Hier erhöht sich die maximale Forschungszulage auf 4,2 Mio. Euro.

Ab dem 1. Januar 2026 erhöht der „Investitions-Booster" den Pauschbetrag für Einzelunternehmer für jede nachgewiesene eigene Arbeitsstunde im geförderten Projekt von bisher 70 Euro auf 100 Euro. Wichtig dabei: die Eigenleistung ist auf 40 Wochenstunden begrenzt, auch wenn der Unternehmer tatsächlich länger arbeitet.

Weitere Informationen finden Sie hier im Fachartikel der IHK Schwaben.

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