Expertise Nachhaltiges Wirtschaften Ethik, Moral und Menschenrechte in der Wirtschaft – Im neuen Lieferkettengesetz vereint?

Ab 2023 gilt das neue Lieferkettengesetz in Deutschland. Dessen Ziel ist es, ausbeuterische Praktiken wie Kinder- oder Zwangsarbeit zu unterbinden und Menschenrechte entlang der globalen Lieferketten zu verbessern. Wodurch ergibt sich diese moralische Sorgfaltspflicht von Unternehmen?

Ein Gastbeitrag der Studierenden des Studiengangs Umweltethik an der Universität Augsburg.

Kontrovers diskutiert und nun in abgeschwächter Form verabschiedet…

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird am 01.01.2023 in Deutschland in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist der Ausbau des Schutzes der Menschenrechte in globalen Lieferketten. Dabei geht es prinzipiell um die Einhaltung grundsätzlicher humanitärer Standards wie das Verbot von Kinder- oder Zwangsarbeit. Diesbezüglich sollen nun die deutschen Unternehmen vermehrt zur Verantwortung gezogen werden, um die Sorgfalt in ihren Lieferketten zu gewährleisten. Dafür werden umsetzbare und klare Regelungen angestrebt, um eine Rechtssicherheit, sowohl für Unternehmen als auch für Betroffene zu schaffen. Das Gesetz gilt ab 2023 für Konzerne mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, wobei der Wert im Folgejahr auf 1.000 herabgesetzt wird. Die daraus entstehende Verpflichtung ist die Verantwortungsübernahme der deutschen Unternehmen entlang ihrer gesamten Lieferkette für die direkten Zulieferer (bmwi 2021, o.S.). Die Einhaltung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährleistet. Dieses darf sowohl Beschwerden nachgehen und Bußgelder verhängen als auch präventiv informieren und kontrollieren. Betroffene von Menschenrechtsverletzungen können von Gewerkschaften und NGOs vor deutschen Gerichten vertreten werden und Beschwerden an das o.g. Amt einreichen (bmz 2021, o.S.).

Nähere Informationen zum LkSG finden Sie u.a. auf den Seiten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sowie bei der Initiative Lieferkettengesetz. 

Worin sich das Gesetz begründet…

Die UN verabschiedeten im Jahr 1948 die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ in 30 Artikeln. Doch wer legt fest, ab welchem Punkt Menschenrechte verletzt werden und wer in welcher Form für deren Einhaltung verantwortlich ist? Fragen wie diese können nicht mit den der Wirtschaft bekannten Mechanismen beantwortet werden – hier kommt die Ethik ins Spiel. Denn profitmaximierendes Verhalten stellt die Zweckmäßigkeit von Handlungen oft über die Forderungen der Moral (Soros in StN.de 2016, o.S.). Das LkSG verlangt nun die Verantwortungsübernahme der Unternehmen für das Leben der Menschen entlang ihrer Lieferketten. Dabei muss auch beachtet werden, dass Handlungen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oft indirekt zu Menschenrechtsverletzungen führen. Soziale und ökologische Verantwortung sind meist eng miteinander verknüpft.

Frühe geisteswissenschaftliche Impulse zum Thema Verantwortungsübernahme gibt bspw. der Natur- und Technikphilosoph Hans Jonas. Er beschreibt in seinem Werk „Das Prinzip der Verantwortung“ (1979) die philosophische Theorie zu den Auswirkungen des technischen Fortschritts auf die Gesellschaft und die Umwelt. Er verlangt darin nach Zügeln, die die Menschen von der Zerstörung ihrer selbst abhalten. Weil die Menschheit mit ihrem Handeln bereits heute ihre Zukunft aufs Spiel setzt und darum weiß, steht sie in der Verantwortung. Sie hat also die moralische Pflicht, das Erbe der Zivilisation und den Planeten zu bewahren. Wirtschaftliche Akteure sieht er dabei ebenso in der Verantwortung wie Einzelpersonen (Jonas 1979, o.S.).

Ab 2023 gilt das neue Lieferkettengesetz in Deutschland. Dessen Ziel ist es, ausbeuterische Praktiken wie Kinder- oder Zwangsarbeit zu unterbinden und Menschenrechte entlang der globalen Lieferketten zu verbessern. Wodurch ergibt sich diese moralische Sorgfaltspflicht von Unternehmen?

Ein Gastbeitrag der Studierenden des Studiengangs Umweltethik an der Universität Augsburg.

Kontrovers diskutiert und nun in abgeschwächter Form verabschiedet…

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird am 01.01.2023 in Deutschland in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist der Ausbau des Schutzes der Menschenrechte in globalen Lieferketten. Dabei geht es prinzipiell um die Einhaltung grundsätzlicher humanitärer Standards wie das Verbot von Kinder- oder Zwangsarbeit. Diesbezüglich sollen nun die deutschen Unternehmen vermehrt zur Verantwortung gezogen werden, um die Sorgfalt in ihren Lieferketten zu gewährleisten. Dafür werden umsetzbare und klare Regelungen angestrebt, um eine Rechtssicherheit, sowohl für Unternehmen als auch für Betroffene zu schaffen. Das Gesetz gilt ab 2023 für Konzerne mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, wobei der Wert im Folgejahr auf 1.000 herabgesetzt wird. Die daraus entstehende Verpflichtung ist die Verantwortungsübernahme der deutschen Unternehmen entlang ihrer gesamten Lieferkette für die direkten Zulieferer (bmwi 2021, o.S.). Die Einhaltung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährleistet. Dieses darf sowohl Beschwerden nachgehen und Bußgelder verhängen als auch präventiv informieren und kontrollieren. Betroffene von Menschenrechtsverletzungen können von Gewerkschaften und NGOs vor deutschen Gerichten vertreten werden und Beschwerden an das o.g. Amt einreichen (bmz 2021, o.S.).

Nähere Informationen zum LkSG finden Sie u.a. auf den Seiten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sowie bei der Initiative Lieferkettengesetz. 

Worin sich das Gesetz begründet…

Die UN verabschiedeten im Jahr 1948 die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ in 30 Artikeln. Doch wer legt fest, ab welchem Punkt Menschenrechte verletzt werden und wer in welcher Form für deren Einhaltung verantwortlich ist? Fragen wie diese können nicht mit den der Wirtschaft bekannten Mechanismen beantwortet werden – hier kommt die Ethik ins Spiel. Denn profitmaximierendes Verhalten stellt die Zweckmäßigkeit von Handlungen oft über die Forderungen der Moral (Soros in StN.de 2016, o.S.). Das LkSG verlangt nun die Verantwortungsübernahme der Unternehmen für das Leben der Menschen entlang ihrer Lieferketten. Dabei muss auch beachtet werden, dass Handlungen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oft indirekt zu Menschenrechtsverletzungen führen. Soziale und ökologische Verantwortung sind meist eng miteinander verknüpft.

Frühe geisteswissenschaftliche Impulse zum Thema Verantwortungsübernahme gibt bspw. der Natur- und Technikphilosoph Hans Jonas. Er beschreibt in seinem Werk „Das Prinzip der Verantwortung“ (1979) die philosophische Theorie zu den Auswirkungen des technischen Fortschritts auf die Gesellschaft und die Umwelt. Er verlangt darin nach Zügeln, die die Menschen von der Zerstörung ihrer selbst abhalten. Weil die Menschheit mit ihrem Handeln bereits heute ihre Zukunft aufs Spiel setzt und darum weiß, steht sie in der Verantwortung. Sie hat also die moralische Pflicht, das Erbe der Zivilisation und den Planeten zu bewahren. Wirtschaftliche Akteure sieht er dabei ebenso in der Verantwortung wie Einzelpersonen (Jonas 1979, o.S.).

3 Tipps zum Nachmachen:

  • Entsprechende Leitlinien regelmäßig auf Schwachstellen und Lücken analysieren, evtl. durch dafür Beauftragte im Unternehmen
  • Sensibilisierung der Mitarbeitenden bspw. durch externe Ethikberatungen oder Workshops
  • Ganz allgemein: Werte wie Empathie, Gerechtigkeit, Respekt und Toleranz in das Unternehmensleitbild aufnehmen

Verantwortungssubjekt, -objekt und der Verantwortungsadressat

Um die Rollenverteilung bei der Verantwortungsübernahme für Handlungen anschaulicher zu machen, unterscheidet man in der Ethik zwischen verschiedenen Akteuren: Das Verantwortungssubjekt, -objekt und der Verantwortungsadressat, die alle vor einem Normensystem stehen, dem sie gerecht werden sollen. Das Unternehmen am Ende der Lieferkette (Verantwortungssubjekt) soll Menschenrechts- und Umweltverletzungen (Verantwortungsobjekt) erkennen und den Akteuren der Lieferkette (Adressaten) gegenüber Verantwortung übernehmen. Zusätzlich kann zwischen zwei Perspektiven differenziert werden: Die retrospektive Verantwortung wird Akteuren nachträglich zugeschrieben, z. B. wenn Menschenrechtsverstöße aufgearbeitet werden sollen und sich dadurch Entschädigungsforderungen ergeben. Akteure können aber auch prospektiv Verantwortung übernehmen, z.B. durch Präventionsmaßnahmen oder Entwicklungshilfe.

Vereinbarkeit ethischer und wirtschaftlicher Interessen

Das umstrittene Thema „Lieferkettengesetz“ verdeutlicht den Konflikt der zukünftigen Unternehmensentwicklung. Die Vereinbarkeit ethischer und wirtschaftlicher Interessen erweist sich als äußerst komplex. Durch Verantwortungsübernahme können Unternehmen beweisen, dass sie soziale und ökologische Themen ernst nehmen und zu einer zukunftsfähigen Gesellschaft beitragen. Neben einem reinen Gewissen kann diese nicht zuletzt auch eine höhere Kund*innenbindung bieten, da dadurch verantwortungsbewussterer Konsum mit moralischem Mehrwert ermöglicht wird. Die Umsetzung und die Auswirkungen des LkSG in der Praxis bleiben mit Spannung zu erwarten. Um die Diskussion und die Zusammenarbeit zwischen Politik, Wirtschaft und Ethik in dieser Causa voranzubringen, bietet es jedoch bereits heute eine gute Basis.

Als Grundlage kann z. B. die DIN ISO 26000 als Leitfaden für Unternehmen dienen, um selbstverpflichtet verantwortungsbewusst in die Zukunft zu gehen. Diese Norm beschreibt die Sorgfaltspflicht einer Organisation als „Verantwortung […] für die Auswirkungen ihrer Entscheidungen und Aktivitäten auf die Gesellschaft und die Umwelt durch transparentes und ethisches Verhalten“ (DIN ISO 26000:2011-01, S. 17).

Jonas, H. (1979): Das Prinzip der Verantwortung. In: Suhrkamp.

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